In aller Munde und auch Interessant im Bezug auf Existenzgründung im Internet mit einem Shop.
Ab dem 01.08.2012 ist es soweit, die neugefasste Regelung des § 312g Abs. 2 BGB wird in kraft treten.
Als Entwickler am puls der Zeit habe ich mich selbstverständlich direkt in diese Neuerung gelesen um besonders meine Kunden und Leser vor Abmahnungen zu bewahren.
Am 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
§312g wurde überarbeitet und tritt zum 01.08.2012 in Kraft.
Darin ist zu lesen das bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr der Unternehmer (Shopbetreiber) dem Verbraucher die Information gemäß Artikel 246 §1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5,7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (furchtbar…) unmittelbar BEVOR der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen.
Zudem hat der Unternehmer die Bestellung so zu gestallten, dass der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Zudem müsse Schaltflächen, sprich die Buttons zum absenden des Formulars, mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zum Beispiel: „zahlungspflichtig bestellen“.
Dies dürfte zumindest den Bürgern bei den Abzockern und Abo Fallen helfen die sich nicht dran halten. Aber ich denke auch diese werden sich entsprechend mit Ihrem Testabo für 1.99 Euro „zahlungspflichtig bestellen“ das sich dann natürlich um 300 Jahre zu 99 Euro pro Monat, bei jährlicher Abbuchung verlängert.
Und JA natürlich will der Kunde das TESTABO für 1.99 „zahlungspflichtig bestellen“ aber nicht den Rest .. gut davor schützt es wohl dann doch nicht…
Aber es gibt eine sehr gute Grundlage ehrliche Shopbetreiber abzumahnen und ein paar Euros in die Kasse zu spülen.
Zum eigenen Schutz sollten Sie sich zeitnah darum kümmern.
BTW: Gern berate ich Sie bei Ihrem Shop und setzte diese Neureglung auch bei Ihnen um. Sprechen sie mich einfach an.